
Erbrecht
Testamente, Erbverträge
Schenkungen „in vorweggenommener Erbfolge“
Alleinerbschaft und Erbengemeinschaft
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Das Vererben und das Erben sind nicht leicht. Der Gedanke an den Tod ist nicht angenehm und hält davon ab, sich endlich um das eigene Testament und um Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für den Pflege- und Krankheitsfall zu kümmern.
Das Erben setzt immer den Tod eines nahen Menschen voraus. Zur Trauer oder betroffenen Erinnerung kommen dann die ganzen Formalitäten und die Regelung des Nachlasses hinzu. Erbanteile sind zu klären und die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Pflichtteilsansprüche und Vermächtnis sind zu berechnen, abzuwehren oder geltend zu machen.
Das Verhalten und die Forderungen der Menschen auf der Gegenseite sind oft enttäuschend und man muss streiten, obwohl man es eigentlich nicht will und dringend Ruhe und Abstand braucht.
Ich höre Ihnen zu und nehme Ihren Fall genau auf, erfrage Ihre Wünsche und erkläre Ihnen klar und verständlich die rechtliche Lage. In jeder Hinsicht helfe ich Ihnen die Angelegenheit gut und schnell zu regeln.
Kompetent und engagiert berate und vertrete ich Sie außergerichtlich und gerichtlich.
Erbrechtlich ist vieles anders gesetzlich geregelt als man denkt und gerade bei Testamenten kommt es auf jedes Wort an.
Bitte rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit mir.
Wir werden alles in Ruhe besprechen und klären. Es wird alles gut geregelt und erledigt werden.
Eine volljährige Person kann nur auf der Grundlage einer Vollmacht oder durch die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vertreten werden.
Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit. Auch junge Erwachsene brauchen daher eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, damit für den Fall einer erforderlichen Vertretung und Betreuung alles geregelt ist und diejenige Person diese Aufgaben übernehmen kann, die als nahestehend und besonders vertraut die Betreuung wunschgemäß übernehmen soll.
Testamente sind in allen Lebensphasen wichtig und keineswegs etwa erst in höherem Alter!
Die gesetzliche Erbfolge muss man – auch in allen Lebensphasen – kennen, damit man entscheiden kann, ob es wirklich dabei bleiben soll.
Ehegatten, die keine Kinder haben, beerben einander gesetzlich nur zur Hälfte oder zu Dreiviertel, den übrigen Teil erben die Eltern je zur Hälfte und, wenn sie vorverstorben sind, die Geschwister oder entferntere Verwandte des verstorbenen Ehegatten. Ehegatten beerben einander je nach ehelichem Güterstand nur zu einem Viertel, einem Drittel oder zur Hälfte, wenn der verstorbene Ehegatte Kinder hatte. Minderjährige oder ledige volljährige Kinder, die nicht selbst Kinder haben, werden in Patchworkfamilien gesetzlich von den leiblichen Eltern je zur Hälfte beerbt, so dass also deren Vermögen und alle Gegenstände aus Kinderzimmer oder Wohnung zwischen ihnen aufgeteilt werden. Stiefkinder haben zwar den gleichen erbschaftssteuerlichen Freibetrag wie leibliche Kinder, aber auch, wenn sie noch so sehr geliebt werden – gesetzliche Erben sind sie nicht.
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt ist, kann man diese nur durch ein Testament oder den Abschluss eines notariell zu beurkundenden Erbvertrages ändern.
Verfügungen von Todes wegen sind immer persönlich zu errichten. Jugendliche ab 16 Jahren können ein Testament wirksam nur vor einem Notar oder einer Notarin machen.
Ehegatten können jeweils ein sogenanntes Einzeltestament errichten oder ein gemeinschaftliches Testament machen, durch dass sie sich wechselseitig zu Erben einsetzen und weitere gegebenenfalls bindende Verfügungen treffen können. Nicht verheiratete Lebensgefährten können kein gemeinschaftliches Testament machen, aber einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag schließen.
Bei der Abfassung und Auslegung von Testamenten und Erbverträgen kommt es auf jedes Wort an. Die korrekte Fertigung eines Nachlassverzeichnisses und die Berechnung von erbrechtlichen Ansprüchen und deren Abwehr oder Durchsetzung sind nicht einfach.
Lassen Sie sich daher bitte von Anfang an kompetent durch Ihre Fachanwältin für Erbrecht beraten und vertreten.