
Kosten
Eine Fachanwältin an der Seite zu haben, ist teuer.
Keine Fachanwältin zu haben, kostet Sie sehr viel mehr!
Für die Berechnung der Anwaltsgebühren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Darin ist genau geregelt, welche Gebühren für die jeweilige anwaltliche Tätigkeit außergerichtlich und gerichtlich anfallen.
Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich in einer Gebührentabelle festgelegt und richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen oder dem vereinbarten Gegenstandswert einer Angelegenheit.
Auf der Grundlage Ihres Einzelfalles erläutere ich Ihnen die voraussichtlichen Gegenstandswerte, die Höhe der anfallenden Gebühren und ggf. Gerichtskosten zu Beginn des Mandatsverhältnisses und fortlaufend vor jeder weitergehenden Beauftragung.
Die Vergütung für ein Erstberatungsgespräch beläuft sich in der Regel auf 190,00 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also 226,10 €.
Die Vergütung für weitere Beratungen in derselben Angelegenheit wird zwischen uns vereinbart.
Wenn Sie die Erstberatungsgebühr bzw. die Kosten einer außergerichtlichen Beratung und Vertretung nicht aufbringen können, so beantragen Sie bitte bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Der Beratungshilfeantrag muss gestellt werden, bevor Sie mich beauftragen. Eine verminderte Gebühr wird dann aus der Staatskasse beglichen und Sie müssen eine Selbstbeteiligung von 15,00 € bezahlen.
Bringen Sie den Beratungshilfeschein bitte zum ersten Beratungstermin mit.
Für das Scheidungsverfahren oder andere familiengerichtliche Verfahren sowie für erbrechtliche Prozesse kann für Sie Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn Sie die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen können. Das Antragsformular erhalten Sie von mir und ich erkläre Ihnen das Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren.
Die staatliche Beratungshilfe und die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe dienen der Rechtsschutzgarantie und sind dazu da, dass auch ohne Vermögen bei knappem Einkommen anwaltliche Hilfe außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch genommen werden kann, um Forderungen oder Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen oder diese abzuwehren.